In der Regel sind Sie durch bestimmte Fristen Ihres aktuellen Versorgers an Ihren Energieliefervertrag gebunden. In bestimmten Fällen haben Sie jedoch ein Sonderkündigungsrecht und können Ihren Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Dieses Sonderkündigungsrecht können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihr Energieversorger beispielsweise seine Preise ändert. Dabei sollten Sie so schnell wie möglich handeln und den Vertrag per Einschreiben kündigen, da Ihnen ab der Benachrichtigung seitens Ihres Versorgers in der Regel nur zwei Wochen Zeit bleiben.
Grundsätzlich: Seit 2012 gilt bei einem Stromanbieterwechsel eine gesetzliche Frist von drei Wochen. In der Regel ist dies aber nicht realistisch. Bei einem Umzug sollten Sie bis zu sechs Wochen einplanen, da es oftmals in der Praxis zu Verzögerungen kommt.
Zuerst einmal die gute Nachricht: Sie stehen garantiert nicht im Dunklen! Der regionale Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, Sie auch in solchen Zwischenphasen mit Energie zu beliefern. Allerdings: Ihr Strom wird vom Grundversorger mit einem Standardtarif geliefert – in der Regel wird es nicht das günstigste Angebot sein. Diesen Vertrag können Sie aber meist mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Sind Sie bereits innerhalb des gleichen Ortes umgezogen, kann Sie Ihr bisheriger Anbieter auf Ihren Wunsch weiterhin mit Energie beliefern. Über die Änderung Ihrer Anschrift sollten Sie ihn rechtzeitig (sechs Wochen vor dem Umzug) informieren. Falls Sie aber in eine andere Region ziehen, muss festgestellt werden, ob Ihr bisheriger Anbieter auch in Ihrer neuen Wohnort Energie liefert. Falls nicht, muss ein Versorgerwechsel vorgenommen werden.